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Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
der Firma ISH GmbH
1. Allgemeines
Die
nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Spätestens mit
Entgegennahme unserer Lieferung erkennt unser Abnehmer sie als verbindlich
an. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen verpflichten uns nur,
wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Entgegen-stehenden Geschäftsbedingungen
unseres Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und
Vertragsabschluss
Angebote
erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind.
Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke
gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche
Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann
Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Preise
Unsere
Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer.
Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die
Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen.
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Lieferungen
Alle
Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, unabhängig vom
Ort der Versendung. Wird vom Abnehmer eine bestimmte Beförderungsart
vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten.
Soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart ist, sind unsere
Lieferzeitangaben unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen
in jedem Falle schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Teillieferungen
sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte. Die zu
liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden.
Mindestrechnungswert 30,- €‚ Positionswert 15,-€.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten
Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort bereit zu stellen.
Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung
des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, das Bekanntwerden einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige
Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechtigen uns,
Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu
verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehende Waren und Vorauszahlung für noch zu liefernde
Waren zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur
sofortigen Zahlung fällig. Rücksendungen sind in jedem Fall im Voraus
mit uns abzustimmen.
Ereignisse
höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten
haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich
machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
des Abnehmers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer
der Verhinderung hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch wegen
Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, dass
der Abnehmer uns eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist
gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Auf Schadensersatz
haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Werkzeuge und
Vorrichtungen
Werkzeuge
und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten
hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die
Herstellungskosten ganz oder teilweise von unserem Abnehmer getragen
werden.
6. Sicherheiten
Die
gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum.
Der Abnehmer wird die unserem (Mit-) Eigentum unterliegenden Sachen mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwehren
und sie gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versichern.
Der Abnehmer darf bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes die unter Eigenturmsvorbehalt gelieferte Ware oder die
daraus hergestellten Sachen veräußern. Die durch die Veräußerung
erlangte Forderung tritt uns der Abnehmer zur Sicherung unserer Forderung
schon jetzt in dem Umfang ab. der unserem (Mit-) Eigentumsanteil an der
veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtrennung hiermit an. Der
Abnehmer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir
diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung
und zum Forderungseinzug werden wir nur widerrufen, wenn unser Abnehmer
seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Es erlischt auch
ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen
einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche
Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine
Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung
auszustellen.
Soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere Forderungen
um mehr als 20% übersteigen, werden wir auf Verlangen unseres Abnehmers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Der Abnehmer darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder
die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch
verpfänden.
Werden die vorgenannten Gegenstände beim Abnehmer gepfändet oder
beschlagnahmt, so hat uns der Abnehmer sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Abnehmers mit allen
Gegenforderungen aufzurechnen, die uns gegen den Abnehmer zustehen.
7. Zahlungen
Rechnungen
sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 14 Tagen nach
Rechnungsdatum minus 2% Skonto zahlbar. Preise verstehen sich zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein
Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.
Für Verzugszeiten werden, unbeschadet etwaiger weiterer
Schadensersatzansprüche, die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
8. Mängelhaftung
Unsere
technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt
ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände.
Alle Empfehlungen für den Einsatz unserer Produkte werden nach bestem
Wissen abgegeben. Wir können jedoch wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten,
unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der
Verwendung keine Gewähr für die Eignung des Produkts für eine bestimmte
Verwendungsmöglichkeit geben, wenn wir die Eignung nicht ausdrücklich
schriftlich zugesichert haben. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet,
die Eignung des Produkts für die von ihm gedachte Verwendung selbst zu überprüfen.
Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716. Technische Änderungen
für Verbesserung des Produktes sind zulässig.
Reklamationen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel und wegen
Fehlmengen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware in schriftlicher
Form, spätestens jedoch binnen zweier Wochen, bei uns geltend gemacht
werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens
jedoch eine Woche nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu rügen. Nach
Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei
denn, der Mangel war erst durch Weiterverarbeitung oder Einbau erkennbar.
Treten Mängel der Ware auf, so ist der Kunde auf unseren Wunsch hin verpflichtet,
ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu
lassen. Der Kunde hat uns oder unserem Vorlieferanten Gelegenheit zu
geben, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die
vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen unverzüglich
zur Verfügung zu stellen. Ansprüche, die daraus resultieren, dass die
Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel
eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft
nicht unterlassen wird und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der
Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten, sind ausgeschlossen.
Wir leisten Gewähr durch kostenlose Ersatzlieferung. Ist die
Ersatzlieferung unmöglich, misslingt sie oder wird sie von uns ernsthaft
und endgültig verweigert, kann der Kunde vorn Vertrag zurücktreten oder
Minderung verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn die
Ersatzlieferung von uns unzumutbar verzögert wird oder eine vom Kunden
gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
9. Abweichende
Vereinbarungen
Vereinbarungen,
die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu
ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die übrigen
Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben in diesem
Fall wirksam.
10. Datenverarbeitung
Unsere
Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden durch EDV erstellt (§
26
Bundesdatenschutzgesetz).
11. Anwendbares Recht
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf und sonstiger bilateraler und internationaler Abkommen zur
Vereinheitlichung des Kaufsrechts.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist
Castrop-Rauxel.
Vorstehende Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und
Vereinbarungen zugrunde, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt und können von uns jederzeit geändert werden.
Anders lautende Bedingungen sind uns gegenüber unwirksam.
Stand: August 2003 |