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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma ISH GmbH

1.  Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung erkennt unser Abnehmer sie als ver­bindlich an. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen verpflich­ten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Entgegen-stehenden Geschäftsbedingungen unseres Abnehmers wird hiermit aus­drücklich widersprochen.

2.  Angebot und Vertragsabschluss
Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3.  Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer. Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.  Lieferungen
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, unab­hängig vom Ort der Versendung. Wird vom Abnehmer eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten. Soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Falle schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten wer­den. Mindestrechnungswert 30,- €‚ Positionswert 15,-€.

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort bereit zu stel­len. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß
§ 807 ZPO, das Bekannt­werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechti­gen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren und Vorauszahlung für noch zu lie­fernde Waren zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig. Rücksendungen sind in jedem Fall im Voraus mit uns abzustimmen.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu ver­treten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Abnehmers vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, dass der Abnehmer uns eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelau­fen ist. Auf Schadensersatz haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.  Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise von unserem Abnehmer getragen werden.

6.  Sicherheiten
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum.

Der Abnehmer wird die unserem (Mit-) Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns ver­wehren und sie gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versichern. Der Abnehmer darf bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die unter Eigenturmsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräußern. Die durch die Veräußerung erlangte Forderung tritt uns der Abnehmer zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt in dem Umfang ab. der unserem (Mit-) Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtrennung hiermit an. Der Abnehmer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug wer­den wir nur widerrufen, wenn unser Abnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Es erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zuste­hen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere For­derungen um mehr als 20% übersteigen, werden wir auf Verlangen unse­res Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Abnehmer darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Abnehmer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Abnehmer sofort schriftlich zu benachrich­tigen. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Abnehmers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen, die uns gegen den Abnehmer zustehen.

7.  Zahlungen
Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, inner­halb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum minus 2% Skonto zahlbar. Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Für Verzugszeiten werden, unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche, die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

8.  Mängelhaftung
Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände. Alle Empfehlungen für den Einsatz unserer Produkte werden nach bestem Wissen abgegeben. Wir können jedoch wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und indivi­duellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung des Produkts für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn wir die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung des Produkts für die von ihm gedachte Verwendung selbst zu überprüfen. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716. Technische Änderungen für Verbesserung des Produktes sind zulässig.

Reklamationen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel und wegen Fehlmengen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware in schriftlicher Form, spätestens jedoch binnen zweier Wochen, bei uns geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu rügen. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erst durch Weiterverarbeitung oder Einbau erkennbar.

Treten Mängel der Ware auf, so ist der Kunde auf unseren Wunsch hin ver­pflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen auf­nehmen zu lassen. Der Kunde hat uns oder unserem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ansprüche, die daraus resultieren, dass die Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft nicht unterlassen wird und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten, sind ausge­schlossen.

Wir leisten Gewähr durch kostenlose Ersatzlieferung. Ist die Ersatzlieferung unmöglich, misslingt sie oder wird sie von uns ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde vorn Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn die Ersatzlieferung von uns unzumutbar verzögert wird oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.

9.  Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben in diesem Fall wirksam.  

10. Datenverarbeitung
 Unsere Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden durch EDV erstellt 26 Bundesdatenschutzgesetz).  

11. Anwendbares Recht
 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den interna­tionalen Warenkauf und sonstiger bilateraler und internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufsrechts.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Castrop-Rauxel. Vorstehende Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und können von uns jederzeit geändert wer­den. Anders lautende Bedingungen sind uns gegenüber unwirksam.

Stand: August 2003